Version: September 2026
1. Geltungsbereich und Plattformbetreiberin
Diese Nutzungsbedingungen regeln die Nutzung der Onlineplattform enxchange.ch einschliesslich der damit verbundenen digitalen Funktionen, Datenräume, Kommunikationskanäle, Prüfungs- und Abwicklungsleistungen. Die Plattform wird von Sanchez Marktdesign, c/o Diego Sanchez, Rennweg 31, 8001 Zürich, UID CHE-325.115.431, nachfolgend enxchange, betrieben.
Diese Nutzungsbedingungen gelten für jede natürliche oder juristische Person sowie jede Personengesellschaft, die sich auf der Plattform registriert, ein Angebot veröffentlicht, ein Angebot abruft, einen Vertrag über die Plattform abschliesst oder sonst Plattformleistungen nutzt, nachfolgend gemeinsam Nutzer.
Mit der Registrierung und bei jeder Nutzung der Plattform akzeptiert der Nutzer diese Nutzungsbedingungen. Individuelle schriftliche Vereinbarungen zwischen enxchange und einem Nutzer gehen diesen Nutzungsbedingungen vor, soweit sie deren Anwendung ausdrücklich ausschliessen oder abändern.
2. Begriffe
BFE bezeichnet das Bundesamt für Energie.
EffeL bezeichnet Effizienzsteigerungen durch Elektrizitätslieferanten nach Art. 46b EnG und den darauf beruhenden Ausführungsbestimmungen.
Effizienzsteigerungsmassname bezeichnet die in einem Angebot und im zugehörigen Abtretungs- und Kaufvertrag einzeln bezeichnete, umgesetzte Effizienzsteigerungsmassnahme samt der vertraglich eingeräumten ausschliesslichen Berechtigung des Käufers, die daraus resultierende Einsparung im Rahmen seiner Zielvorgabe beim BFE anzumelden und anrechnen zu lassen. Zur Effizienzsteigerungsmassnahme gehören sämtliche hierfür erforderlichen Rechte, Unterlagen, Daten, Nachweise, Mitwirkungsansprüche und Erklärungen des Verkäufers.
Einsparprotokoll bezeichnet das für die betreffende Massnahme massgebliche Einsparprotokoll sowie dessen Beilagen und die darin verlangten Angaben.
Angebot bezeichnet die vom Verkäufer auf der Plattform veröffentlichte Beschreibung einer Effizienzsteigerungsmassnahme.
Käufer bezeichnet einen Nutzer, der eine Effizienzsteigerungsmassnahme erwerben will oder erworben hat.
Kaufpreis bezeichnet den im Angebot und im Abtretungs- und Kaufvertrag festgelegten Preis für die Effizienzsteigerungsmassnahme, ohne die von einem Nutzer gegebenenfalls geschuldete Mehrwertsteuer.
Plattformprovision bezeichnet die von einem Verkäufer an enxchange geschuldete Vergütung für die Vermittlungs-, Prüfungs- und Abwicklungsleistungen gemäss Ziffer 11.
Verkäufer bezeichnet einen Nutzer, der eine Effizienzsteigerungsmassnahme auf der Plattform anbietet oder veräussert.
3. Zweck und Rolle von enxchange
enxchange betreibt eine qualitätsgesicherte Vermittlungs- und Abwicklungsplattform für EffeL-Übertragungsgegenstände. enxchange ermöglicht die Registrierung von Nutzern, die Veröffentlichung und Suche von Angeboten, die dokumentarische Prüfung von Einsparprotokollen und Begleitunterlagen, die Anbahnung und Dokumentation von Vertragsabschlüssen, die Koordination der Unterlagenübergabe sowie die Begleitung der Vorbereitung und, bei wirksamer Vollmacht, der Einreichung von Meldungen an das BFE.
enxchange ist weder Verkäuferin noch Käuferin einer Effizienzsteigerungsmassnahme. enxchange wird nicht Partei des zwischen Verkäufer und Käufer geschlossenen Abtretungs- und Kaufvertrags. enxchange handelt nicht als Vertreterin, Kommissionärin, Garantin, Treuhänderin oder Erfüllungsgehilfin einer Vertragspartei, soweit nicht eine gesonderte schriftliche Vereinbarung ausdrücklich etwas anderes vorsieht.
Der Vertrag über eine Effizienzsteigerungsmassnahme kommt ausschliesslich zwischen dem Verkäufer und dem Käufer zustande. Der Verkäufer und der Käufer tragen die Verantwortung für ihre eigenen rechtsgeschäftlichen Erklärungen, die Richtigkeit ihrer Angaben, ihre Erfüllungspflichten und die Einhaltung ihrer gesetzlichen und vertraglichen Pflichten.
4. Registrierung und Nutzerkonto
Der Nutzer darf die Plattform nur verwenden, wenn er handlungsfähig ist oder wirksam für die registrierte Organisation handelt. Er stellt bei der Registrierung vollständige, richtige und aktuelle Angaben bereit. Juristische Personen und Personengesellschaften geben mindestens ihre Firma, UID, Sitz, Rechnungsadresse, eine vertretungsberechtigte Person sowie eine operative Kontaktperson an.
Der Nutzer sichert zu, dass die registrierte Person zur Abgabe von Erklärungen und zum Abschluss der über die Plattform vorgesehenen Verträge wirksam berechtigt ist. Er hält seine Zugangsdaten geheim, schützt sie vor dem Zugriff Dritter und informiert enxchange unverzüglich über einen Verdacht auf Missbrauch.
enxchange darf angemessene Identitäts-, Vertretungs-, Plausibilitäts- und Complianceprüfungen durchführen und hierfür zusätzliche Unterlagen verlangen. enxchange kann eine Registrierung ablehnen, ein Nutzerkonto einschränken oder sperren, wenn Angaben unvollständig, unzutreffend oder widersprüchlich sind, wenn eine ausreichende Vertretungsberechtigung nicht nachgewiesen wird oder wenn konkrete Anhaltspunkte für Missbrauch, Rechtsverletzungen oder eine Gefährdung der Marktintegrität bestehen.
5. Zulässige Nutzung und allgemeine Nutzerpflichten
Der Nutzer verwendet die Plattform ausschliesslich rechtmässig, sorgfältig und im Einklang mit diesen Nutzungsbedingungen. Er unterlässt insbesondere jede Nutzung, die Rechte Dritter, gesetzliche Vorschriften, behördliche Vorgaben oder die Sicherheit und Funktionsfähigkeit der Plattform verletzen oder gefährden könnte.
Der Nutzer darf keine unrichtigen, unvollständigen, manipulierten, gefälschten, irreführenden oder rechtsverletzenden Informationen, Dokumente oder Inhalte einstellen, übermitteln oder verwenden. Er darf keine persönlichen Daten Dritter offenlegen, sofern er hierzu nicht berechtigt ist. Er darf keine technischen Schutzmassnahmen umgehen, keine automatisierten Abfragen oder Datensammlungen vornehmen und keine Kontaktinformationen anderer Nutzer für unaufgeforderte Kommunikation oder für die Umgehung der Plattformprovision verwenden.
Der Nutzer informiert enxchange unverzüglich über Tatsachen, welche die Anrechenbarkeit, die Exklusivität, die Übertragbarkeit, die Vollständigkeit der Nachweise, die BFE-Meldung oder die Richtigkeit eines Angebots beeinträchtigen können.
6. Angebote und Mindestangaben
Ein Verkäufer darf nur EffeL-Übertragungsgegenstände anbieten, über die er uneingeschränkt verfügen darf und für die er die Anforderungen dieser Nutzungsbedingungen erfüllt.
Jedes Angebot muss mindestens die auf der Plattform verlangten Angaben enthalten, insbesondere eine eindeutige Projekt- und Angebotsidentifikation, den Massnahmentyp, den einschlägigen BFE-Code, den Standort, den Umsetzungszeitpunkt, die Beschreibung der Massnahme, die geltend gemachte Einsparmenge, die Berechnungsmethode, die massgebliche Einsparperiode, das verwendete Einsparprotokoll, den Angebotspreis sowie die verlangten Begleitunterlagen.
Der Verkäufer lädt mindestens die für die formale und dokumentarische Prüfung erforderlichen Unterlagen hoch. Je nach Massnahme können dazu insbesondere das Einsparprotokoll, Rechnungen, Liefer- und Installationsbelege, technische Datenblätter, Mess- und Berechnungsunterlagen, Monitoringdaten, Projektbeschriebe, Fotodokumentationen, Ausgangs- und Zielzustandsnachweise sowie Nachweise über die fachgerechte Entsorgung ersetzter Geräte gehören.
Der Verkäufer hält sämtliche Originalunterlagen und weitere projektrelevante Nachweise während der in Ziffer 13 genannten Dauer verfügbar. Er stellt sie enxchange, dem Käufer und, soweit erforderlich, dem BFE innert der verlangten Frist zur Verfügung.
7. Prüfpflicht und verifizierte Qualität
enxchange prüft vor der Freischaltung eines Angebots die vom Verkäufer eingereichten Einsparprotokolle und Begleitunterlagen nach Massgabe der im Zeitpunkt der Prüfung geltenden gesetzlichen Anforderungen, der publizierten BFE-Richtlinien und der für die betreffende Massnahme geltenden Einsparprotokolle.
Die Prüfung umfasst insbesondere die Vollständigkeit, formale Konsistenz, Plausibilität und die Übereinstimmung der eingereichten Unterlagen mit den erkennbaren Anforderungen für eine BFE-konforme Meldung. enxchange kann hierzu Ergänzungen, Erklärungen, Korrekturen oder weitere Unterlagen verlangen. enxchange schaltet ein Angebot erst frei, wenn die im Rahmen der Prüfung verlangten Unterlagen vorliegen und nach fachlicher Einschätzung von enxchange keine wesentlichen formalen oder dokumentarischen Hindernisse gegen eine BFE-konforme Meldung erkennbar sind.
enxchange dokumentiert die Prüfung in angemessener Weise. Die Freischaltung eines Angebots bedeutet, dass die Unterlagen nach der durchgeführten Prüfung für eine BFE-konforme Meldung geeignet erscheinen. Sie stellt keine Anerkennung, Bewilligung oder verbindliche Zusage des BFE dar.
enxchange darf die Prüfung auf die eingereichten Angaben, Dokumente und Nachweise stützen. enxchange ist nicht verpflichtet, sämtliche tatsächlichen Umstände am Massnahmenort selbst zu untersuchen, technische Messungen vorzunehmen, die tatsächliche Umsetzung jeder Massnahme vor Ort zu verifizieren, Originalbelege forensisch zu prüfen oder nicht erkennbare Tatsachen ausserhalb der eingereichten Unterlagen abzuklären.
8. Zusicherungen und Pflichten des Verkäufers
Mit dem Einstellen eines Angebots und während dessen gesamter Aktivdauer sichert der Verkäufer enxchange und jedem Käufer verbindlich zu, dass die beschriebene Massnahme tatsächlich, vollständig und fachgerecht umgesetzt wurde, dass sämtliche Angaben im Angebot und in den übermittelten Unterlagen richtig, vollständig und nicht irreführend sind und dass die einschlägigen Anforderungen an die Anrechenbarkeit nach Art. 46b EnG, den Ausführungsbestimmungen und den massgeblichen BFE-Vorgaben erfüllt sind.
Der Verkäufer sichert ferner zu, dass er sämtliche Rechte, Zustimmungen und Befugnisse besitzt, um die Effizienzsteigerungsmassnahme anzubieten und auf einen Käufer zu übertragen. Er sichert insbesondere zu, dass die Massnahme und die daraus resultierende Einsparung weder von ihm noch von einem Dritten beim BFE angemeldet, zur Anmeldung verbindlich reserviert, angerechnet, übertragen, verpfändet oder anderweitig wirtschaftlich verwertet worden sind.
Während ein Angebot aktiv ist, darf der Verkäufer die darin beschriebene Effizienzsteigerungsmassnahme weder selbst beim BFE anmelden noch Dritten anbieten, übertragen, reservieren, verpfänden, zur Anrechnung überlassen oder anderweitig wirtschaftlich verwerten. Diese Exklusivität gilt bei Einleitung eines Kaufprozesses bis zu dessen ordnungsgemässem Abschluss oder formellen Abbruch über die Plattform fort.
Der Verkäufer darf ein aktives Angebot nur mit Zustimmung von enxchange zurückziehen, wenn ein Kaufangebot vorliegt oder ein Vertragsschluss vorbereitet wird. Bereits erfolgte Prüfungen, Vermittlungen und Plattformprovisionsansprüche bleiben davon unberührt.
Der Verkäufer informiert enxchange und betroffene Käufer unverzüglich über jede tatsächliche oder rechtliche Veränderung, welche die Richtigkeit des Angebots, die Anrechenbarkeit, die Exklusivität, die Übertragbarkeit oder die BFE-Meldung beeinträchtigen kann.
9. Käuferpflichten
Der Käufer prüft vor Abgabe eines verbindlichen Angebots, ob die Effizienzsteigerungsmassnahme für seine eigene Zielvorgabe und seine beabsichtigte BFE-Meldung geeignet ist. Die Prüfung durch enxchange ersetzt nicht die Verantwortung des Käufers für die eigene Meldung und die eigene Einhaltung gesetzlicher Pflichten.
Der Käufer stellt enxchange die für die Vertragsabwicklung und, falls er enxchange mit der Vorbereitung oder Einreichung einer BFE-Meldung beauftragt, erforderlichen Vollmachten, Angaben und Anweisungen vollständig, richtig und fristgerecht bereit. Er nimmt keine eigenmächtigen Änderungen an den vom Verkäufer oder enxchange bereitgestellten Unterlagen vor, welche die BFE-Meldung oder die Risikozuweisung beeinträchtigen könnten.
Der Käufer behandelt nicht öffentliche Projekt-, Preis-, Kunden- und technische Daten vertraulich. Er verwendet sie ausschliesslich zur Prüfung, zum Abschluss, zur Abwicklung und zur Meldung der betreffenden Effizienzsteigerungsmassnahme.
10. Vertragsschluss zwischen Verkäufer und Käufer
Ein Angebot ist grundsätzlich eine unverbindliche Aufforderung zur Abgabe einer Offerte. Der Käufer kann über die Plattform eine verbindliche Offerte zum Abschluss des von enxchange bereitgestellten Abtretungs- und Kaufvertrags abgeben.
Der Verkäufer kann die Offerte innerhalb der auf der Plattform bezeichneten Frist annehmen oder ablehnen. Mit der digitalen Annahme kommt der Abtretungs- und Kaufvertrag zwischen Verkäufer und Käufer zustande. Der bei Vertragsschluss auf der Plattform dokumentierte Vertragsinhalt, das Angebot, die projektspezifischen Anhänge sowie die Vertragsversion werden Bestandteil dieses Vertrags.
enxchange dokumentiert die Vertragserklärungen und stellt den Parteien eine Vertragsfassung zur Verfügung. Die Parteien erkennen die von enxchange erstellte elektronische Transaktionshistorie als Beweismittel für die über die Plattform vorgenommenen Handlungen an.
11. Plattformprovision und Zahlungsmodalitäten
Der Verkäufer schuldet enxchange für jeden über die Plattform zustande gekommenen Abtretungs- und Kaufvertrag eine Plattformprovision auf dem Kaufpreis, zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer, soweit geschuldet. Die Plattformprovision beträgt 8,8 Prozent des Kaufpreises für Effizienzsteigerungsmassnahmen, die im BFE-Standardkatalog geführt werden (SM), und 7,8 Prozent des Kaufpreises für Effizienzsteigerungsmassnahmen, deren Zulassung das BFE als nicht standardisierte Massnahme individuell geprüft hat (NSM). Massgebend für die Einstufung ist die im Zeitpunkt der Freischaltung des Angebots durch enxchange dokumentierte Klassifizierung der Massnahme.
Der Anspruch auf die Plattformprovision entsteht mit dem Abschluss des Abtretungs- und Kaufvertrags zwischen Verkäufer und Käufer. enxchange stellt dem Verkäufer die Plattformprovision in Rechnung. Die Rechnung ist innert zehn Kalendertagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zahlbar. Nach Ablauf dieser Frist gerät der Verkäufer ohne Mahnung in Verzug.
Der Verkäufer schuldet die Plattformprovision auch, wenn er mit einem durch enxchange vermittelten Käufer ausserhalb der Plattform über dieselbe Effizienzsteigerungsmassnahme oder über einen wirtschaftlich gleichwertigen Teil davon einen Vertrag abschliesst. Dies gilt während zwölf Monaten ab der erstmaligen Offenlegung der Identität des Käufers oder ab der Übermittlung nicht öffentlicher Projektdaten an den Käufer.
Wird der Abtretungs- und Kaufvertrag wegen einer vom Käufer nicht zu vertretenden Verletzung wesentlicher Verkäuferpflichten rückabgewickelt, erstattet enxchange die bereits bezahlte Plattformprovision nicht zurück. Der Anspruch auf Ersatz der bei enxchange tatsächlich entstandenen und nicht rückabwickelbaren Dritt- oder Zahlungsabwicklungskosten bleibt vorbehalten, sofern diese dem Verkäufer transparent ausgewiesen wurden.
12. Vollständige Abwicklung und BFE-Einreichung
enxchange begleitet die Parteien bei der Übertragung der Effizienzsteigerungsmassnahme. Die Leistung umfasst insbesondere die Bereitstellung der Vertragsunterlagen, die Dokumentation des Vertragsschlusses, die Koordination der Unterlagenübergabe sowie die Unterstützung bei der Vorbereitung der BFE-Meldung.
Soweit der Käufer enxchange hierzu wirksam bevollmächtigt und sämtliche erforderlichen, richtigen und fristgerecht bereitgestellten Unterlagen vorliegen, unterstützt enxchange den Käufer bei der Einreichung der BFE-Meldung oder nimmt diese als Repräsentantin des Käufers vor. Die gesetzliche Verantwortung des Käufers als anrechnender Elektrizitätslieferant für die fristgerechte und inhaltlich korrekte Meldung bleibt vorbehalten.
enxchange koordiniert angemessene Rückfragen des BFE im Zusammenhang mit über die Plattform abgewickelten Transaktionen. Verkäufer und Käufer wirken dabei unverzüglich und vollständig mit. Der Verkäufer bleibt verpflichtet, erforderliche Originalunterlagen, ergänzende Informationen und fachlich richtige Erklärungen rechtzeitig bereitzustellen.
13. Aufbewahrung und Mitwirkung nach der Übertragung
Der Verkäufer bewahrt die Originalunterlagen, Nachweise und Daten zur Effizienzsteigerungsmassnahme mindestens während fünf Jahren ab der BFE-Meldung oder, falls die anwendbaren BFE-Vorgaben eine längere Frist verlangen, während dieser längeren Frist auf.
Der Verkäufer stellt auf Aufforderung von enxchange, des Käufers oder des BFE alle zusätzlichen Unterlagen und Auskünfte innert fünf Arbeitstagen zur Verfügung. Bei einer behördlichen Frist oder einer drohenden Fristversäumnis gilt die kürzere, sachlich zumutbare Frist. Der Verkäufer wirkt bei Stichproben, Nachfragen, Nachbearbeitungen und Kontrollen des BFE umfassend mit.
14. Datenschutz und Vertraulichkeit
Jeder Nutzer ist für die Rechtmässigkeit der von ihm auf die Plattform geladenen, an enxchange übermittelten oder anderen Nutzern offengelegten Personendaten verantwortlich. Der Nutzer sichert zu, dass er zur Bekanntgabe dieser Daten berechtigt ist und die betroffenen Personen, soweit erforderlich, ordnungsgemäss informiert hat.
enxchange bearbeitet Personendaten und Daten juristischer Personen zur Registrierung, Identitäts- und Vertretungsprüfung, Plattformverwaltung, Prüfung von Angeboten, Vertragsabwicklung, Kommunikation, Missbrauchsbekämpfung, Erfüllung gesetzlicher Pflichten und Durchsetzung von Ansprüchen. Die jeweils aktuelle Datenschutzerklärung von enxchange ist ergänzender Bestandteil dieser Nutzungsbedingungen.
Nicht öffentliche Informationen aus Angeboten, Datenräumen, Vertragsverhandlungen und Transaktionen sind vertraulich. Sie dürfen nur zur Prüfung, Vermittlung, Abwicklung, BFE-Meldung, Erfüllung gesetzlicher Pflichten oder Durchsetzung vertraglicher Ansprüche verwendet werden. Gesetzliche Offenlegungspflichten und Offenlegungen gegenüber fachlich beigezogenen Beratern unter gleichwertiger Vertraulichkeitspflicht bleiben vorbehalten.
15. Rechte an Inhalten und Dokumenten
Der Nutzer räumt enxchange eine nicht ausschliessliche, unentgeltliche und auf die Dauer der Plattformnutzung beschränkte Lizenz ein, die von ihm bereitgestellten Inhalte und Dokumente zu speichern, zu vervielfältigen, zu strukturieren, technisch zu bearbeiten und den jeweils berechtigten Nutzern zugänglich zu machen, soweit dies für die Prüfung, Vermittlung, Abwicklung, BFE-Meldung, Archivierung und Rechtsdurchsetzung erforderlich ist.
Der Nutzer sichert zu, dass er über die hierzu erforderlichen Rechte verfügt. Er stellt enxchange von Ansprüchen Dritter frei, die aus einer rechtswidrigen Bereitstellung oder Nutzung der von ihm übermittelten Inhalte entstehen.
16. Massnahmen bei Pflichtverletzungen
enxchange darf ein Angebot jederzeit zurückweisen, ändern lassen, deaktivieren oder löschen und ein Nutzerkonto einschränken oder sperren, wenn konkrete Anhaltspunkte für unrichtige, unvollständige, manipulierte, gefälschte, betrügerische oder rechtswidrige Angaben bestehen, wenn die nach diesen Nutzungsbedingungen geschuldeten Unterlagen fehlen oder wenn der Nutzer Pflichten nach diesen Nutzungsbedingungen verletzt.
enxchange kann laufende Abwicklungen sistieren, solange erhebliche Zweifel an der Richtigkeit, Exklusivität oder Übertragbarkeit einer Effizienzsteigerungsmassnahme bestehen. Eine solche Massnahme begründet keinen Anspruch des Nutzers auf Schadenersatz, soweit enxchange nach pflichtgemässem Ermessen und aufgrund konkreter Anhaltspunkte handelt.
Die Rechte von enxchange auf Zahlung der Plattformprovision, Ersatz von Schäden, Freistellung und weitere gesetzliche oder vertragliche Ansprüche bleiben vorbehalten.
17. Haftung und Risikozuweisung
enxchange erbringt die in diesen Nutzungsbedingungen beschriebenen Prüfungs- und Abwicklungsleistungen mit angemessener fachlicher Sorgfalt. enxchange haftet für Schäden, die sie durch vorsätzliche oder grobfahrlässige Verletzung eigener vertraglicher Pflichten verursacht.
Bei leichter Fahrlässigkeit ist die Haftung von enxchange, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen. Dasselbe gilt für die Haftung für entgangenen Gewinn, mittelbare Schäden, Folgeschäden, reine Vermögensschäden und Datenverlust.
enxchange übernimmt keine Gewähr dafür, dass eine Massnahme durch das BFE anerkannt wird, dass eine Einsparung in der angegebenen Höhe angerechnet werden kann, dass eine BFE-Meldung ohne Rückfragen oder Nachbearbeitung erfolgt oder dass ein Käufer seine Zielvorgabe mit einer Effizienzsteigerungsmassnahme tatsächlich erfüllen kann.
enxchange haftet insbesondere nicht für Nachteile, die darauf beruhen, dass Angaben, Dokumente oder Nachweise des Verkäufers unrichtig, unvollständig, manipuliert, gefälscht, betrügerisch erlangt oder sonst irreführend sind, dass wesentliche Umstände verschwiegen wurden, dass Unterlagen nicht oder verspätet nachgereicht werden, dass Käufer oder Verkäufer ihre Mitwirkungspflichten verletzen, dass sich tatsächliche Verhältnisse am Massnahmenort ändern, dass sich Rechtslage oder Verwaltungspraxis nachträglich ändern oder dass ein anderer Umstand ausserhalb des Einflussbereichs von enxchange liegt.
Die Nutzer erkennen an, dass bei einer digitalen Vermittlungsplattform trotz sorgfältiger Prüfung ein Restrisiko nicht erkennbarer unrichtiger, unvollständiger oder betrügerischer Verkäuferangaben verbleibt. Dieses Risiko wird im Verhältnis zwischen Verkäufer und Käufer durch die Gewährleistungen, Rückerstattungsansprüche und weiteren Rechtsbehelfe des Abtretungs- und Kaufvertrags zugewiesen. Zwingende gesetzliche Haftung, insbesondere für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, bleibt vorbehalten.
18. Änderungen, Dauer und Beendigung
enxchange kann diese Nutzungsbedingungen für zukünftige Nutzungen anpassen, soweit dies sachlich erforderlich ist. enxchange informiert die Nutzer in geeigneter Weise über wesentliche Änderungen. Die weitere Nutzung der Plattform nach einer klaren Aufforderung zur Zustimmung gilt als Annahme der geänderten Nutzungsbedingungen.
enxchange und der Nutzer können das Plattformverhältnis jederzeit mit sofortiger Wirkung kündigen. Bereits abgeschlossene Abtretungs- und Kaufverträge, entstandene Plattformprovisionsansprüche, Aufbewahrungs-, Mitwirkungs-, Vertraulichkeits-, Haftungs- und Freistellungspflichten bleiben von der Kündigung unberührt.
19. Schlussbestimmungen
Sollte eine Bestimmung dieser Nutzungsbedingungen unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung ist durch eine wirksame Regelung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck möglichst nahekommt.
Es gilt materielles schweizerisches Recht unter Ausschluss seiner kollisionsrechtlichen Bestimmungen. Ausschliesslicher Gerichtsstand für Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesen Nutzungsbedingungen ist Zürich, soweit kein zwingender Gerichtsstand gilt.